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Statuten

Name, Sitz Art.1

Unter dem Namen Quartierverein ZUGWEST besteht auf unbeschränkte Dauer eine Quartiergemeinschaft im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.



Gebietsabgrenzung Art.2


Die Grenzen des Quartiers ZUGWEST werden wie folgt festgelegt: Bahnlinie Baar-Zug, Gubelstrasse, General Guisan Strasse, Chamerstrasse ab Nr. 20, Allmendweg, Bootshafen, Seeufer, Mitte Lorzenebene (Fröschenbächli), Lorzenstrasse bis Seeufer, Gemeindegrenzen Steinhausen und Baar.

Zweck Art.3

Der Quartierverein ZUGWEST ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt:
Die Vertretung der allgemeinen Interessen derMitglieder.Die Förderung der gegenseitigen Beziehungen.Die Schaffung verschiedener Hilfsdienste.Die aktive Verfolgung kommunaler Bestrebungen, sofern sie die Interessen des Quartiers betreffen.Die Organisation von Veranstaltungen verschiedener Art, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

Mitgliedschaft Art.4

Der Quartierverein steht allen Personen aller Nationalitäten ab 18 Jahren offen.



Art. 5

Dem Quartierverein können als Mitglieder beitreten:und/oder Grundeigentum im Quartier als Einzel- oder Familienmitglieder.Juristische Personen aus dem Quartier mit ähnlicher Zielsetzung als Einzel oder Kollektivmitglied.Personen mit besonderen Beziehungen zum Quartier mit Wohnsitz ausserhalb des Quartiers.Natürliche und juristische Personen als Gönner mit Wohnsitz auch ausserhalb des Quartiers.

Aufnahme Art.6

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand
Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung oder formlos nach Einzahlung des Jahresbeitrages, unter ausdrücklicher Anerkennung der Statuten.



Beendigung Art.7

Die Mitgliedschaft erlischt:Durch Austritt oder Todb) Durch Wegzug (Ausnahmen siehe Art.5a, c und d)
c) Durch Ausschluss, wen Mitglieder in schwerwiegender Weise gegen die Statuten oder deren Sinn
und Geist verstossen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes.
Der Betroffene kann den Ausschluss schriftlich zuhanden der Generalversammlung anfechten. Die GV entscheidet endgültig.



Vereinsorgane Art.8

Die Organe des Quartiervereins sind:
a) die ordentliche oder ausserordentliche
Generalversammlung als oberstes Organ
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren



Generalversammlung Art.9

Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Zur Generalversammlung sind die Mitglieder mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen.



Kompetenzen
der GV Art.10

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:Genehmigung von Jahresbericht und JahresrechnungGenehmigung des Budgets für das laufendeGeschäftsjahr und Festlegung der Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu bezahlen istWahl des Präsidenten, des Vorstandes und derRechnungsrevisorenStatutenrevisione) Festlegung von Richtlinien für die Vereinsaktivitäten
f) Beschlussfassung über Anträge, Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich bekannt zu geben
g) Behandlung von Rekursverfahren
h) Festlegung des Stimmrechts für Kollektivmitglieder
i) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
k) Auflösung des Quartiervereins





Stimmrecht Art. 11

An der Generalversammlung sind nur Mitglieder nach Art.5a, b und c, sowie natürliche Personen als Gönner nach Art.5d stimmberechtigt. Das Stimm-recht gilt ab 18 Jahren.



Ausserordentliche Art.12
Generalversammlung
Auf Verlangen der Mehrheit des Gesamtvorstandes
oder von Mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine ausser-ordentliche Generalversammlung einzuberufen.



Abstimmungen
Und Wahlen
Art.13

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Folgende Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit:
a) Ausschluss von Mitgliedern
b) Statutenrevision
c) Auflösung des Quartiervereins



Vorstand Art.14

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist befugt, einen leitenden Ausschuss, ein Sekretariat und Arbeitsgruppen einzusetzen.
Der Vorstand ist von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.



Kompetenzen Art.15

Alle für die Vereinsleitung notwendigen Kompetenzen werden dem Vorstand erteilt, sofern sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Für den Quartierverein und den Vorstand zeichnen der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, mit dem Aktuar oder Kassier kollektiv.



Amtsdauer Art. 16

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das gleiche gilt für die Rechnungsrevisoren.



Rechnungs-
revisoren Art.17

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassaführung und erstatten schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung.



Finanzen Art.18

Die Finanzierungsquellen sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gelderwerb aus Veranstaltungen und Dienstleistungen etc.
c) Gönner- und Sympathiebeiträge und Zuwendungen.



Geschäftsjahr Art.19

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



Haftung Art.20

Die Vereinsmitglieder haften höchstens bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages, aber max. für Fr.80.— pro Person. Zur Risikominderung schliesst der Verein eine Haftpflichtversicherung ab. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.



Auflösung Art.21

Im Falle der Auflösung des Quartiervereins Zug-West fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der Stadt Zug zu treuhänderischen Verwaltung zu. Es steht einer Nachfolgeorganisation mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung, falls diese innerhalb von 10 Jahren gegründet wird. Nach Ablauf dieser Frist geht es an die Sozialabteilung der Stadt Zug zur weiteren Verwendung.

Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 29.März 2019 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 5. März 2004, inklusive den in der Zwischenzeit vorgenommenen Revisionen.

Zug, den 29. März 2019 Quartierverein ZUGWEST

Die Präsidentinnen:
Pascale Schmid Knüsel und Uta Pfulg-Leu

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